Kleine Kinder bis einschließlich sechs Jahren gelten in Deutschland als deliktunfähig (im öffentlichen Straßenverkehr bis neun Jahre). Die Erziehungsberechtigten müssen nur dann für die Kosten der angerichteten Schäden aufkommen, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Einige Privathatpflichtversicherungen regulieren die Schäden nicht nur bei einer Aufsichtspflichtverletzung, sondern auf Ihren Wunsch hin auch dann, wenn Sie eigentlich nicht haften.