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Pflege-versicherung

Was ist die Pflegeversicherung?

Bei der Pflegeversicherung ist grundsätzlich zwischen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung und einer privaten Pflegezusatzversicherung zu unterscheiden. Die Pflegepflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, genauso wie die Krankenversicherung in Deutschland verpflichtend. Eine Pflegezusatzversicherung können Sie abschließen, um im Fall der Fälle eine Leistung zu erhalten, die über die gesetzlichen Leistungen hinaus geht.

Was beinhaltet die private Pflegeversicherung?

Am 1. Januar 2016 trat das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Am 1. Januar 2017 folgten die Regelungen zum neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit und die damit verbundenen Umstellungen von drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems von 1 bis 100. Die Punkte sind den einzelnen Modulen zugeordnet und je nach Modul unterschiedlich gewichtet. Die Gesamtsumme der Punkte aus allen Modulen ergibt den Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1:
    12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 2:
    27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 3:
    47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 4:
    70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 5:
    90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Pflegegrad

Pflegegeld

Pflegesachleistung

1

*

*

2

332 EUR

761 EUR

3

573 EUR

1.432 EUR

4

765 EUR

1.778 EUR

5

947 EUR

2.200 EUR

* Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro kann im Pflegegrad 1 auch für Pflegesachleistungen eingesetzt werden.
Vollstationäre Pflege
Die Leistungszuschläge werden erhöht. Die Höhe der monatlichen Zuschläge für die Eigenanteile ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.
Zum 1. Januar 2024 wird der Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegeversicherung leistet,
bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %,
bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %,
bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 % und
bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %
des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen erhöht.
Stand: 2024

Hohe Qualität der Betreuung im Leistungsfall

Leider sind Pflegekräfte und Einrichtungen in Deutschland sehr überlastet und können mit den vorhandenen Budgets nicht die gewünschte Betreuungsleistung liefern. Mit einer ausreichenden privaten Pflegezusatzversicherung können Sie sich auch private Betreuung im Pflegefall leisten.

Sie schützen Ihre Familie

Sollte Ihr eigenes Vermögen bzw. Einkommen nicht ausreichen, um die Pflegeleistungen zu zahlen, werden Ihre Angehörigen ersten Grades herangezogen. Wenn Sie das verhindern möchten, macht eine Absicherung Sinn!

Individualität

Sie können die Höhe Ihrer Absicherung je nach Budget frei wählen und somit auch entscheiden, welche Qualität der Versorgung Sie später erhalten können!

Häufig gestellte Fragen & Antworten

Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.

Ein Gutachter des medizinischen Dienstes (MDK) prüft beim Antragsteller vor Ort, ob die Notwendigkeit eines Pflegegrades gegeben ist.

Für eine Einordnung in einen Pflegegrad ist der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen ausschlaggebend und zwar in den nachfolgenden sechs Bereichen (Modulen):

Mobilität
Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten?

Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen, beim Essen und Trinken und bei der Körperpflege?

Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Wie aufwendig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, zum Beispiel bei Medikamentengabe oder Verbandswechsel?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Die Bewertungen der einzelnen Module werden dann nach einer vorgegebenen Gewichtung zusammengefasst.

Modul

Gewichtung

Punktwert aus Modul 1: Mobilität

10 %

Jeweils der höhere Punktwert aus Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

oder

Punktwert aus Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

15 %

Punktwert aus Modul 4: Selbstversorgung

40 %

Punktwert aus Modul 5: Bewältigung und krankheitsbedingte Anforderungen

20 %

Punktwert aus Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens

15 %

Je nach Pflegeumfang bleibt trotz der gesetzlichen Versorgung noch ein großer Eigenanteil übrig, den Sie selbst oder Ihre Angehörigen tragen müssen!

Um das zu verhindern, ist eine private Pflegezusatzversicherung sehr sinnvoll.

Zum einen gibt es auch viele junge Menschen, die aufgrund Krankheit oder eines Unfalls pflegebedürftig sind, zum anderen ist eine Pflegezusatzversicherung in jungen Jahren auch noch sehr günstig. Je später Sie eine abschließen, desto höher der Beitrag!

Die Pflegeleistungen bestehen aus verschiedenen Leistungsbereichen, die sich teilweise gegenseitig ergänzen. Je nach Art des Pflegefalles können eine oder mehrere Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen finden Sie hier:

Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige oder Pflegepersonen
Pflegegeldleistungen werden gezahlt, wenn die Pflege durch einen Angehörigen (z. B. die eigene Tochter) übernommen wird.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege durch anerkannten Pflegedienst und/oder zusätzliche Pflegepersonen (auch als Kombinationsleistung)
Pflegesachleistungen werden gezahlt, wenn die Pflegeaufgaben (ergänzend) durch einen anerkannten Pflegedienst wahrgenommen werden.

Leistungen bei vollstationärer Pflege
Leistungen der vollstationären Pflege erhalten Pflegebedürftige, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben. Zusätzlich können in stationären Pflegeeinrichtungen individuelle Maßnahmen zur Betreuung und Aktivierung für die Pflegeperson vorgenommen und erstattet werden.

Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege
Neben ambulanten Sachleistungen und/oder einem Pflegegeld können auch Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung der übrigen Leistungen voll in Anspruch genommen werden.

Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Hierfür gibt es die Kurzzeitpflege.

Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.

Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln, die ihre Beschwerden lindern, die Pflege erleichtern und eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Es kann im Rahmen der Pflegeleistungen eine Wohnraumanpassung für Pflegebedürftige mit maximal 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen bezuschusst werden. Sollte sich die Pflegesituation ändern und weitere Maßnahmen erforderlich werden, handelt es sich um eine erneute Maßnahme, für die ein weiterer Zuschuss geleistet werden kann.

Entlastungsleistungen
Der Betrag in Höhe von 125,00 Euro kann bei häuslicher Pflege für eine Tages- oder Nachtpflege, eine Kurzzeitpflege bzw. für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden.

Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Beschäftigte, die kurzfristig die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen übernehmen müssen, können hierfür Pflegeunterstützungsgeld erhalten.

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Für Pflege-Wohngemeinschaften zahlt die Pflegeversicherung einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 214,00 Euro. Hiervon können die WG-Mitglieder z. B. eine Präsenzkraft bezahlen, die sie unterstützt.

Behindertenhilfe
Der Betrag in Höhe von maximal 266,00 Euro pro Monat wird bei einer vollstationären Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gezahlt.

Zusätzliche Versicherungsansprüche für private Pflegepersonen

Ab dem 1. Januar 2017 werden durch die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Es liegt Pflegegrad 2 bis 5 vor.
Die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen in der Woche.
Die Pflegeperson hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.

Neu ist auch, dass Pflegepersonen ab 2017 in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder eine Leistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Die Regelung greift aber nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung.

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